Gast_02
29.12.2003, 11:42
Hallo ihr lieben,
ich habe hier noch etwas sehr interessantes gefunden zum Thema Rehabilitation vor Rente.
Rehabilitation vor Rente
Nach dem Gesetz gilt das Prinzip „Rehabilitation vor Rente“, § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI: “Die
Leistungen zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind“. Dies bedeutet jedoch nicht, dass vor jeder Frühberentung wegen Erwerbsminderung eine medizinische oder berufliche Rehabilitation ohne Prüfung von Rehabilitationsfähigkeit und Rehabilitationsprognose durchzuführen ist.
Das Prinzip „Reha vor Rente“ wird in erster Linie verwirklicht durch die Etablierung eines Rehabilitationssystems, wie es mit Einrichtungen zur stationären sowie ambulanten/teilstationären medizinischen Rehabilitation und einem differenzierten Angebot zur beruflichen Rehabilitation geschaffen wurde. Der weit überwiegende Anteil aller Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation wird von Versicherten gestellt, die noch nicht an einer Rente wegen Erwerbsminderung interessiert sind. Mit der Rehabilitation wollen und sollen sie eine vorzeitige Berentung vermeiden.
Andererseits muss auch bei jedem Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung die Frage geprüft und beantwortet werden, ob durch Leistungen zur Rehabilitation eine Frühberentung verhindert oder zumindest hinausgeschoben werden kann. Wird diese Frage bejaht, ist der Rentenversicherungsträger gehalten, dem Versicherten entsprechende Leistungen anzubieten.
Ich hoffe ich konnte euch wieder ein wenig weiterhelfen.
einen lieben Gruss
euer Graf
Uwe
:rolleyes: :rolleyes: :rolleyes:
ich habe hier noch etwas sehr interessantes gefunden zum Thema Rehabilitation vor Rente.
Rehabilitation vor Rente
Nach dem Gesetz gilt das Prinzip „Rehabilitation vor Rente“, § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI: “Die
Leistungen zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind“. Dies bedeutet jedoch nicht, dass vor jeder Frühberentung wegen Erwerbsminderung eine medizinische oder berufliche Rehabilitation ohne Prüfung von Rehabilitationsfähigkeit und Rehabilitationsprognose durchzuführen ist.
Das Prinzip „Reha vor Rente“ wird in erster Linie verwirklicht durch die Etablierung eines Rehabilitationssystems, wie es mit Einrichtungen zur stationären sowie ambulanten/teilstationären medizinischen Rehabilitation und einem differenzierten Angebot zur beruflichen Rehabilitation geschaffen wurde. Der weit überwiegende Anteil aller Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation wird von Versicherten gestellt, die noch nicht an einer Rente wegen Erwerbsminderung interessiert sind. Mit der Rehabilitation wollen und sollen sie eine vorzeitige Berentung vermeiden.
Andererseits muss auch bei jedem Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung die Frage geprüft und beantwortet werden, ob durch Leistungen zur Rehabilitation eine Frühberentung verhindert oder zumindest hinausgeschoben werden kann. Wird diese Frage bejaht, ist der Rentenversicherungsträger gehalten, dem Versicherten entsprechende Leistungen anzubieten.
Ich hoffe ich konnte euch wieder ein wenig weiterhelfen.
einen lieben Gruss
euer Graf
Uwe
:rolleyes: :rolleyes: :rolleyes: