Engelbert
27.03.2005, 16:05
Hallo Ihr Lieben
Ich möchte hier mal aus einem mir zugänglichem Urteil zittieren, halte das für sehr aufschlußreich.( Aktenzeichen: Sozialgericht Drtmund, S 34 RJ 162/04 )
Bei dem Rechtsstreit ging es vor dem Sozialgericht um eine Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit für einen ca. 50 jährigen staatlich geprüften Landwirt der die letzten 20 Jahre im Garten und Landschaftsbau als gewerblicher Arbeitnehmer gearbeitet hat.
Durch Bechterew ist es dazu gekommen das er im erlernten sowie im Ausgeübtem Beruf nur noch unter drei Stunden pro tag arbeiten kann, dies war auch durch entsprechende Gutachten belegt.
Die LVA hatte unter Berücksichtigung des Berufsschutzes als Facharbeiter auf den Beruf des Kassierers an SB Tankstellen verwiesen den der Kläger zumutbar ausführen könnte.
Hier nun einige Passagen aus der Urteilsbegründung:
Berufsunfähig ist nicht wer eine zumutbare Tätigkeit mehr als sechs Std pro tag ausüben kann, wobei die Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Zunächst geht die LVA zutreffend davon aus das der Kläger Berufsschutz als Facharbeiter beanspruchen kann.
Nach dem dem vom Bundessozialgericht zur konkretisierung des Verweisungsrahmen entwickeltem und auch von der erkennenden Kammer zugrunde gelegtem Mehrstufenschema ( vgl. BS SozR 3 - 2600 § 43 Nr. 17, 23, 25, 26 ) das durch die leitberufe des ungelernten Arbeiters, des angelernten Arbeiters, des Facharbeiters und des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifiziertem Facharbeiter gekennzeichnet ist, ist der Kläger mit der Tätigkeit als Landschaftsgärtner auf der Ebene des facharbeiters anzusiedeln.
Der Kläger ist somit zumutbar auf Anlernberufe verweisbar, die zu den sonstigen annerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei monaten erfordern oder wegen ihrer Qualität tariflich wie ein sonstiger ausbildungsberuf bewertet werden ( vgl. BSGE 43, 243, 245 f. )
Der Kläger ist aufgrund seiner MB Erkrankung nicht mehr in der Lage, die zuletzt verrrichtete Tätigkeit als Landschaftsgärtner durchzuführen.
Der Kammer sind keine gesundheitlich und sozial zumutbaren Verweisungstätigkeiten ersichtlich, so das bei dem Kläger Berufsunfähigkeit eingetreten ist.
Die Tätigkeit als Kassierer an SB Tankstellen kommt nämlich als Verweisungstätigkeit für einen Facharbeiter ohne Kaufmännische Vorkenntnisse nicht in Betracht.
Die vollwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Tätigkeit des Kassierers an SB Tankstellen können nach den entsprechenden tarifvertraglichen Vorgaben bei fehlender Vorbildung erst nach einjähriger Anlernzeit erworben werden ( LSG Rheinland Pfalz, Urteil vom 14.07.2004, Az. L 6 RJ 11/03 ). Die längere Einarbeitungszeit für die Tätigkeit eines qualifizierten Kassierers an SB Ta´nkstellen ist erforderlich, da mit dieser Kassentätigkeit zusätzliche qualifizierte Aufgaben wie Reperaturannahme, Telefondienst oder Warendisposition verbunden sind. Eine Verweisung kommt daher nur in Betracht, wenn der Versicherte - anders als der Kläger - über gewisse kaufmänische kenntnisse verfügt ( LSG Rheinland Pfalz, Urteil vom 02.02.2004, Az. L 5 KNR 1/04 ).
Eine zumutbare Verweisungstätigkeit liegt aber nur vor, wenn innerhalb einer Einarbeitungs und einweisungszeit von bis zu drei Monaten die Verweisungstätigkeit vollwertig verrichtet werden kann.
Auf eine reine Kassierertätigkeit ohne zusätzliche aufgaben kann der Kläger nicht verwiesen werden, da es sich dabei um eine ungelernte und damit einem Facharbeiter nicht zumutbare Tätigkeit handelt.
Der Kläger erwartet nun in absehbarer Zeit einen Rentenbescheid da die LVA nach Ihrer telefonischen auskunft nicht in die Berufung gegangen ist.
Engelbert
Ich möchte hier mal aus einem mir zugänglichem Urteil zittieren, halte das für sehr aufschlußreich.( Aktenzeichen: Sozialgericht Drtmund, S 34 RJ 162/04 )
Bei dem Rechtsstreit ging es vor dem Sozialgericht um eine Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit für einen ca. 50 jährigen staatlich geprüften Landwirt der die letzten 20 Jahre im Garten und Landschaftsbau als gewerblicher Arbeitnehmer gearbeitet hat.
Durch Bechterew ist es dazu gekommen das er im erlernten sowie im Ausgeübtem Beruf nur noch unter drei Stunden pro tag arbeiten kann, dies war auch durch entsprechende Gutachten belegt.
Die LVA hatte unter Berücksichtigung des Berufsschutzes als Facharbeiter auf den Beruf des Kassierers an SB Tankstellen verwiesen den der Kläger zumutbar ausführen könnte.
Hier nun einige Passagen aus der Urteilsbegründung:
Berufsunfähig ist nicht wer eine zumutbare Tätigkeit mehr als sechs Std pro tag ausüben kann, wobei die Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Zunächst geht die LVA zutreffend davon aus das der Kläger Berufsschutz als Facharbeiter beanspruchen kann.
Nach dem dem vom Bundessozialgericht zur konkretisierung des Verweisungsrahmen entwickeltem und auch von der erkennenden Kammer zugrunde gelegtem Mehrstufenschema ( vgl. BS SozR 3 - 2600 § 43 Nr. 17, 23, 25, 26 ) das durch die leitberufe des ungelernten Arbeiters, des angelernten Arbeiters, des Facharbeiters und des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifiziertem Facharbeiter gekennzeichnet ist, ist der Kläger mit der Tätigkeit als Landschaftsgärtner auf der Ebene des facharbeiters anzusiedeln.
Der Kläger ist somit zumutbar auf Anlernberufe verweisbar, die zu den sonstigen annerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei monaten erfordern oder wegen ihrer Qualität tariflich wie ein sonstiger ausbildungsberuf bewertet werden ( vgl. BSGE 43, 243, 245 f. )
Der Kläger ist aufgrund seiner MB Erkrankung nicht mehr in der Lage, die zuletzt verrrichtete Tätigkeit als Landschaftsgärtner durchzuführen.
Der Kammer sind keine gesundheitlich und sozial zumutbaren Verweisungstätigkeiten ersichtlich, so das bei dem Kläger Berufsunfähigkeit eingetreten ist.
Die Tätigkeit als Kassierer an SB Tankstellen kommt nämlich als Verweisungstätigkeit für einen Facharbeiter ohne Kaufmännische Vorkenntnisse nicht in Betracht.
Die vollwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Tätigkeit des Kassierers an SB Tankstellen können nach den entsprechenden tarifvertraglichen Vorgaben bei fehlender Vorbildung erst nach einjähriger Anlernzeit erworben werden ( LSG Rheinland Pfalz, Urteil vom 14.07.2004, Az. L 6 RJ 11/03 ). Die längere Einarbeitungszeit für die Tätigkeit eines qualifizierten Kassierers an SB Ta´nkstellen ist erforderlich, da mit dieser Kassentätigkeit zusätzliche qualifizierte Aufgaben wie Reperaturannahme, Telefondienst oder Warendisposition verbunden sind. Eine Verweisung kommt daher nur in Betracht, wenn der Versicherte - anders als der Kläger - über gewisse kaufmänische kenntnisse verfügt ( LSG Rheinland Pfalz, Urteil vom 02.02.2004, Az. L 5 KNR 1/04 ).
Eine zumutbare Verweisungstätigkeit liegt aber nur vor, wenn innerhalb einer Einarbeitungs und einweisungszeit von bis zu drei Monaten die Verweisungstätigkeit vollwertig verrichtet werden kann.
Auf eine reine Kassierertätigkeit ohne zusätzliche aufgaben kann der Kläger nicht verwiesen werden, da es sich dabei um eine ungelernte und damit einem Facharbeiter nicht zumutbare Tätigkeit handelt.
Der Kläger erwartet nun in absehbarer Zeit einen Rentenbescheid da die LVA nach Ihrer telefonischen auskunft nicht in die Berufung gegangen ist.
Engelbert